JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 08.07.2003, Aktenzeichen: 1 U 104/02
| Leitsatz: | 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei einer bevorstehenden Geburt, bei der sich zunächst keine Risikokonstellation abzeichnet, die erfahrene Hebamme die Geburtsleitung übernimmt und die mit anwesende, unerfahrene Assistenzärztin, die bis dahin noch nie eine Geburt eigenverantwortlich leitete, der Hebamme lediglich helfend zur Hand geht. 2. Bei einer derartigen Rollenverteilung bestehen Anhaltspunkte für Behandlungsfehler der helfenden Assistenzärztin nur dann, wenn für diese Fehler der Hebamme erkennbar wurden und die Ärztin daraufhin hätte handeln müssen ( beispielsweise durch frühzeitigere Heranziehung des Facharztes ) oder wenn die Ärztin bei ihren Unterstützungsmaßnahmen selbst Fehler beging. 3. Wenn bei einer derartigen Rollenverteilung während der Geburt eine Schulterdystokie auftritt, der Facharzt auch schon informiert und herbeigerufen ist, hat die unerfahrene Assistenzärztin der erfahrenen Hebamme den Vortritt bei weiteren erforderlichen geburtshilflichen Maßnahmen zu lassen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, BGB § 847 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Ravensburg 3 O 652/01 vom 30.08.2002 |
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