JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 08.05.2008, Aktenzeichen: 2 U 85/07
| Leitsatz: | Die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften haben keinen marktverhaltensregulierenden Charakter i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG. Der Zweck steuerrechtlicher Normen, dem Staat die zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel zu verschaffen, umfasst weder primär noch sekundär den Zweck, ein Interesse von Mitbewerbern oder Verbrauchern an einem bestimmten Marktverhalten anderer Marktteilnehmer zu schützen. Auch ein Steuervorschriften möglicherweise eigener Lenkungscharakter beeinflusst lediglich die interne Kalkulation der Unternehmen, regelt aber nicht das Marktverhalten selbst. Die Auswirkung auf die Preise stellt sich auch dann lediglich als Reflex der steuerlichen Norm dar, wenn diese eine unternehmerische Tätigkeit je nach ihrem Umfang von der Umsatzsteuer ganz frei stellt. Die Revision wurde zugelassen. |
| Rechtsgebiete: | UWG, UStG |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UStG, |
| Verfahrensgang: | LG Tübingen, 21 O 40/07 vom 21.09.2007 |
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