JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 08.04.2004, Aktenzeichen: 16 UF 25/04
| Leitsatz: | 1. Zur Bemessung des (angemessenen und notwendigen) Selbstbehalts, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Dritten in nichtehelicher Partnerschaft zusammenlebt. 2. Auch ohne erhebliches Einkommensgefälle zwischen den Eltern trifft den primär Barunterhaltspflichtigen keine verschärfte Haftung nach § 1603 Abs. 2 BGB, wenn der betreuende Elternteil den Restbedarf des Kindes, für den der andere Elternteil nicht uneingeschränkt leistungsfähig ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehaltes aufbringen kann. Der Bedarf des Kindes ist in diesem Fall nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern zu bemessen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1603 Abs. 2, BGB § 1606 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | AG Geislingen 1 F 432/03 (UK) vom 17.12.2003 |
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