JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 08.02.2006, Aktenzeichen: 4 U 221/05
| Leitsatz: | 1. Bei Rundfunksendungen, die täglich ausgestrahlt werden und eine hohe Aktualität haben, erfolgt ein Gegendarstellungsverlangen unverzüglich bzw. "ohne schuldhaftes Zögern" im Sinne der presserechtlichen Regelungen, wenn es vom Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der Erstmitteilung dem Anspruchsverpflichteten zugeleitet wird. 2. Die mit der notwendigen inhaltlichen Änderung und der Zuleitung einer Zweitfassung der Gegendarstellung verbundene Zeitverzögerung ist jedenfalls dann nicht mehr unverschuldet, wenn die Erstfassung inhaltlich an groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln leidet. Da bei offensichtlich unwahren oder eindeutig irreführenden Gegendarstellungen ein berechtigtes Interesse an einer Veröffentlichung von vornherein nicht besteht, liegt in diesen Fällen ein beachtlicher Mangel vor. |
| Rechtsgebiete: | SWR-Staatsvertrag, LMedienG Bad.-Württ. |
| Vorschriften: | SWR-Staatsvertrag § 10, LMedienG Bad.-Württ. § 9, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 17 O 525/05 vom 27.10.2005 |
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