JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 07.04.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 103/03
| Leitsatz: | 1. Wird ein gesamtstrafenfähiges Urteil nach dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht im Wege des Urkundenbeweises verlesen, so liegt darin ein erwiesener Verfahrensfehler, der auch durch den Urteilsinhalt und eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden nicht ausgeräumt werden kann. 2. Der Protokollvermerk, eine Vorstrafe sei "erörtert" worden, beweist die Einführung des früheren Urteils in die Hauptverhandlung durch Vorhalt, wenn ein solcher nicht nach den Umständen ausgeschlossen war. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 249, StPO § 261, |
| Verfahrensgang: | LG Hechingen 11 Ns 14 Js 4977/01 vom 03.12.2002 AG Hechingen 5 Ls 27/01 vom 01.03.2002 |
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