JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 06.08.2002, Aktenzeichen: 12 U 76/02
| Leitsatz: | 1. Ein Rechtsanwalt muss eine erkennbar nicht vermögende Partei schon vor Erteilung eines außergerichtlichen Mandats darauf hinweisen, dass er zur Übernahme eines eventuellen künftigen Prozessmandats nur bei Abschluss einer Honorarvereinbarung bereit ist. Diese Verpflichtung beinhaltet den Hinweis, dass das deutlich über den gesetzlichen Gebühren und Auslagen liegende zu vereinbarende Honorar in jedem Fall von der Partei selbst zu tragen ist, weil es weder von der Rechtsschutzversicherung übernommen wird noch im Falle des Obsiegens vom Gegner zu erstatten ist. 2. Es besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein mittelloser, rechtsschutzversicherter Mandant einen Rechtsanwalt gefunden hätte, der ein Prozessmandat zu den sich aus der BRAGO ergebenden Honorarbedingungen übernommen hätte; dies gilt jedenfalls auch in zumindest einfacher gelagerten Arzthaftungsfällen. 3. Ein Rechtsanwalt kann von einer erkennbar nicht leistungsfähigen Partei für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eine gesonderte Vergütung jedenfalls dann nicht beanspruchen, wenn er zuvor weder auf diesen Umstand noch auf die Möglichkeit zur Einholung der Deckungszusage durch die Partei selbst hingewiesen hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, EGZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1, ZPO § 540 Abs. 2, ZPO § 543 Abs. 2 n. F., ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 713, BGB § 123 Abs. 1, BGB § 142 Abs. 1, BGB § 242, EGZPO § 26 Nr. 7, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 23 O 302/01 vom 16.04.2002 |
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