JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 05.07.2000, Aktenzeichen: 9 U 61/2000
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Eine Sachentscheidung im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO ist auch dann gegeben, wenn der Aufrechnung deshalb der Erfolg versagt bleibt, weil das Vorbringen zur Begründung der angeblichen Gegenforderung als unsubstantiiert angesehen wird. 2. Auch neue Tatschen die mit dem Ziel vorgebracht werden, die Feststellung einer abweichenden Rechtsfolge zu bewirken, können nicht Grundlage einer neuen gerichtlichen Entscheidung sein, soweit diese Tatsachen bei natürlicher Betrachtung dem bereits einmal unterbreiteten und beschiedenen Lebenssachverhalt zuzuordnen sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 322 Abs. 2, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, BGB § 268, |
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