JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 04.05.2007, Aktenzeichen: 14 U 7/06
| Leitsatz: | 1. Der Berufungsbeklagte kann auf einen nach § 139 ZPO gebotenen Hinweis des Berufungsgerichts seinen Antrag auch ändern, wenn zum Zeitpunkt des Hinweises die Anschlussberufungsfrist verstrichen ist; ihm ist jedenfalls von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Ein Insolvenzverwalter kann bei eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung Wertersatz verlangen, wenn ihm die Nutzungsmöglichkeit aus Gründen, die in der Sphäre des Verpflichteten liegen (hier Weitervermietung an einen Dritten), entzogen wird. Billigt er als vorläufiger Insolvenzverwalter eine solche Weitervermietung, gibt er damit keine Rechte aus eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung auf. 3. Zur Haftung einer BGB-Gesellschaft aus eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung, die vom Gesellschafter der nutzenden GmbH maßgeblich beherrscht wird. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 139, ZPO § 233, ZPO § 524 Abs. 2 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Ellwangen 5 O 267/05 vom 11.11.2005 BGH II ZR 117/07 |
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