JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 04.04.2000, Aktenzeichen: 14 U 63/99
| Leitsatz: | 1. In einer psychiatrischen Klinik sind konkrete Maßnahmen zum Schutz eines Patientin bei erkennbarer akuter oder konkreter Selbstmordgefahr erforderlich. Eine akute Selbstmordgefahr ergibt sich nicht schon daraus, daß der Patient vorsorglich auf die geschlossene Station aufgenommen worden ist. 2. Ist eine akute Selbstmordgefahr nicht erkennbar, muß die Klinik nicht unverzüglich nach einem Patienten fahnden, der nicht wie vereinbart nach einem unbegleiteten Ausgang auf dem Klinikgelände zurückkommt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 847, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 713, |
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