JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 03.12.2002, Aktenzeichen: 1 U 22/02
| Leitsatz: | 1. Eine Lebertransplantation ist indiziert, wenn eine nicht rückbildungsfähige, fortschreitende, das Leben des Patienten gefährdende Lebererkrankung (hier: irreversible Leberzirrhose mit bereits herausgebildeten Umgehungskreisläufen) vorliegt, eine akzeptable Handlungsalternative sowie eine Kontraindikation fehlen. 2. Bei einem immunsupprimierten Patienten (hier: infolge Lebertransplantation) ist bereits der Verdacht einer Aspergillus-Pneumonie wegen der extremen Gefährdung des Patienten durch diesen Keim (Mortalitätsrate in Abhängigkeit der Aspergillose zwischen 50 % und 95 %) als ein ausreichender Grund für die Reduktion der Immunsuppression und eine sofortige Einleitung einer gängigen antimykotischen Therapie zu werten. 3. Auch bei Beachtung der gebotenen Hygienemaßnahmen kann eine Legionelleninfektion während eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus nicht zuverlässig ausgeschlossen werden. 4. Ein Arzt im Praktikum kann taugliche Aufklärungsperson sein. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 276, |
| Verfahrensgang: | LG Tübingen 8 O 17/99 vom 03.12.2002 |
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