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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 02.11.2006, Aktenzeichen: 2 U 58/06 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 U 58/06

Urteil vom 02.11.2006


Leitsatz:1. Auch für den Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG kann als Hilfsanspruch Auskunft und Rechnungslegung verlangt werden.

2. § 10 UWG begegnet keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Für § 10 UWG reicht bedingter Vorsatz aus. Dieser liegt auch dann vor, wenn der Verletzte sein Verhalten fortsetzt, obwohl er sich aufgrund ihm bekannter Tatsachen nicht der Einsicht verschließen kann, dass dieses unlauter ist. Auf die Richtigkeit von Lieferantenangaben darf der werbende Händler sich grundsätzlich nicht ungeprüft verlassen. Vorsätzliches Handeln kann auch ausreichend klaren Hinweisen in einer Abmahnung abgeleitet werden.

4. Das Merkmal der Gewinnerzielung zu Lasten von Abnehmern erfordert nicht, dass auf deren Seite ein Schaden entstanden ist. Regelmäßig erfüllt ist das Merkmal bei einer Werbung, die über die Tragweite eines Warentests täuscht.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 10,
Verfahrensgang:LG Heilbronn 23 O 136/05 KfH vom 23.02.2006

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