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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 02.04.2007, Aktenzeichen: 5 U 177/06 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 5 U 177/06

Urteil vom 02.04.2007


Leitsatz:Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluss wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen für Aufwendungen des Vertragspartners kommt - insbesondere bei beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäften - nur dann in Betracht, wenn das Verhalten nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist und eine besonders schwere Treuepflichtverletzung vorliegt.

Liegt keine Täuschung über die Abschlussbereitschaft vor und wird die Aufgabe der Absicht, kooperieren zu wollen, umgehend offen gelegt, sind diese Voraussetzungen im Zweifel nicht erfüllt.

Die gilt auch dann, wenn im Rahmen der Verhandlungen über die geplante Übernahme eines Unternehmens durch Anteilserwerb der von den Erwerbern vorgesehene Mitgesellschafter und Geschäftsführer, mit den Verhandlungen über seinen Eintritt und seine Anstellung geführt werden, nach Abbruch der Verhandlungen die Anteile selbst erwirbt und den geplanten Unternehmenserwerb seiner Verhandlungspartner so zum Scheitern bringt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 311 Abs. 2, BGB § 280 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 16 O 148/2006 vom 19.09.2006

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