JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 01.08.2007, Aktenzeichen: 14 U 24/06
| Leitsatz: | 1. Beschließt die Gesellschafterversammlung einer geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR im Hinblick auf die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter entsprechend dem Gesellschaftsvertrag ohne dessen Mitwirkung die Liqudiation der Gesellschaft mit der Folge, dass der Kündigende Mitglied der Liquidationsgesellschaft bleibt, dann ist dieser berechtigt, an Folgeentscheidungen über die Durchführung der Liquidation wie die Bestellung und Vergütung des Liquidators mitzuwirken. 2. Wird der Kündigende zur Beschlussfassung über solche Folgeentscheidungen leichtfertig oder absichtlich nicht eingeladen, sind die ohne seine Mitwirkung gefassten Beschlüsse nichtig, weil der mit dem Einladungserfordernis bezweckte Dispositionsschutz verletzt ist und zudem - hier - nach dem Gesellschaftsvertrag die Beschlussfähigkeit nur bei ordnungsgemäßer Einladung gegeben ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 705, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 9 O 495/05 vom 14.03.2006 BGH II ZR 197/07 |
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