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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 01.03.2004, Aktenzeichen: 5 U 140/03 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 5 U 140/03

Urteil vom 01.03.2004


Leitsatz:1. Artikel 40 Abs. 1 EGBGB, der zum 1.6.1999 in Kraft getreten ist und dem Geschädigten ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat, und dem Recht des Staates, in dem der Erfolg eingetreten ist, einräumt, findet nur dann Anwendung, wenn der Deliktstatbestand nach dem 1.6.1999 vollendet worden ist, d. h. wenn sowohl die schadensverursachende Handlung als auch der Erfolg nach dem 1.6.1999 eingetreten sind, der schadensbegründende Vorgang mithin im Blick auf Handlung und Erfolg nicht über den 1.6.1999 hinweg verwirklicht worden ist - zuvor bleibt Art. 38 EGBGB a. F. einschlägig, wonach aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung gegen einen Deutschen bzw. eine deutsche Gesellschaft keine weitergehenden Ansprüche geltend gemacht werden können als nach den deutschen Gesetzen begründet sind.

2. Artikel 38 a. F. EGBGB verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 EGV bzw. 7 EWG.

3. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 EGV bzw. 7 EWG führt nur dazu, den Anwendungsbereich des Art. 38 EGBGB a. F. auf alle EG-Bürger mit dem Lebensmittelpunkt im Inland auszudehnen.

4. Die Bejahung eines sog. weiterfressenden Fehlers bei Eigentumsverletzungen setzt einen substantiierten Vortrag voraus, welches bisher unversehrte Eigentum durch eine fehlerhafte Sache beschädigt oder zerstört worden ist.
Rechtsgebiete:EGBGB
Vorschriften:EGBGB Art. 40 Abs. 1, EGBGB Art. 38 a. F.,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 36 O 158/01 KfH vom 26.05.2003

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