JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 31.07.2003, Aktenzeichen: 8 W 306/03
| Leitsatz: | Nimmt der Beklagte, der nicht nur gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben, sondern nach Abgabe an das Streitgericht Widerklage erhoben hat, Widerspruch und Widerklage zurück, gehören die (Mehr-)Kosten der Widerklage nicht zu den "bisher entstandenen Kosten" des Mahnverfahrens nach § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO. Auch dann, wenn die Kostentragungspflicht des Beklagten zweifelsfrei erscheint, bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die "Kosten des Rechtsstreits". |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 699 Abs. 3 Satz 1, ZPO § 269 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Ravensburg 6 O 296/02 vom 20.05.2003 |
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