JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 31.03.2006, Aktenzeichen: 8 W 132/06
| Leitsatz: | 1. Eine sonstige Beendigung im Sinn des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO liegt vor, wenn das Verfahren nicht mehr weiter betrieben wird oder das Gericht das Ruhen des Verfahrens ausgesprochen hat. Beim Ruhen des Verfahrens ist für den Fristbeginn die letzte Verfahrenshandlung und nicht die Anordnung des Weglegens der Akten entscheidend. 2. Ist die Partei danach zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht verpflichtet, darf die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben werden, weil eine solche Erklärung nicht abgegeben worden ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, ZPO § 120 Abs. 4 S. 3, ZPO § 124 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 14 O 415/04 vom 16.01.2006 |
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