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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 31.01.2002, Aktenzeichen: 2 W 3/02 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 W 3/02

Beschluss vom 31.01.2002


Leitsatz:Der Streitwert einer Auflassungsklage richtet sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des Grundstücks, auch wenn der Wert der eingewandten Gegenrechte erheblich geringer ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 6,
Stichworte:Streitwert einer Auflassungsklage,
Verfahrensgang:LG Tübingen 2 O 78/01

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