JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 30.11.2006, Aktenzeichen: 8 W 407/06
| Leitsatz: | 1. Die Höhe des Stundensatzes gem. § 5 VBVG richtet sich nach der Dauer der Betreuung. Maßgebend ist bei einem Betreuerwechsel die erste angeordnete Betreuung. Dies gilt auch beim Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer. 2. Eine Erweiterung der Aufgabenkreise im Rahmen des Betreuerwechsels rechtfertigt es nicht, vom Leitsatz 1 abzugehen und den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle. 3. Ein Abzug vom Pauschalsatz des § 4 VBVG wegen einer beim Betreuer bestehenden Umsatzsteuerfreiheit ist nicht vorzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VBVG |
| Vorschriften: | BGB § 1908i Abs. 1 S. 1, BGB § 1836, VBVG § 4 Abs. 2, VBVG § 5, |
| Verfahrensgang: | LG Heilbronn 1 T 326/06 Ba vom 14.08.2006 |
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