JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 30.11.2004, Aktenzeichen: 3 Ausl. 103/04
| Leitsatz: | 1. Bei Auslieferungsersuchen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist nicht zu überprüfen, ob nach Maßgabe der deutschen Bestimmungen Strafverfolgungs- bzw. Strafvollstreckungsverjährung eingetreten wäre. 2. Die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates macht eine Auslieferung unzulässig. Dass § 83a IRG und Art. 8 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 keine Angaben zum Eintritt der Verjährung vorsehen, ändert nichts an der Verpflichtung der deutschen Seite, diesbezüglichen Zweifeln nachzugehen und gegebenenfalls dem ersuchenden Staat Gelegenheit zur Beibringung ergänzender Unterlagen zu geben. 3. § 80 Abs. 3 Nr. 4 IRG setzt nicht voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist. |
| Rechtsgebiete: | IRG |
| Vorschriften: | IRG § 1 Abs. 4, IRG § 30 Abs. 1, IRG § 78, IRG § 80 Abs. 3 Nr. 4, IRG § 83 a, |
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