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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 30.01.2006, Aktenzeichen: 1 Ss 5/06 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 1 Ss 5/06

Beschluss vom 30.01.2006


Leitsatz:1. Wird gegen einen Strafebehl Einspruch eingelegt, ist das Gericht nicht gehindert, auch bei unverändertem Sachverhalt und ohne Hinzutreten neuer Umstände eine höhere Strafe festzusetzen.

2. Weist das Gericht auf diese Verschärfungsmöglichkeiten hin, so begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit, wenn dabei eine gemessen an den §§ 46 ff StGB vertretbare Strafmaßvorstellung offen gelegt, der Eindruck einer Festlegung vermieden und die Willensfreiheit des Angeklagten nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 24 Abs. 2, StPO § 136 a Abs. 1 Satz 3, StPO § 338 Nr. 3, StPO § 411 Abs. 4,
Verfahrensgang:AG Stuttgart 4 Cs 111 Js 31166/05 vom 14.11.2005

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