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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 30.01.2001, Aktenzeichen: 3 HEs 7/01 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 3 HEs 7/01

Beschluss vom 30.01.2001


Leitsatz:Fortdauer der Untersuchungshaft aus wichtigem Grund;

1. Von den Strafverfolgungsbehörden für geboten erachtete, wenigstens vertretbar erscheinende Verfahrensdispositionen können wichtige Gründe im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO für eine hierdurch eingetretene Verfahrensverzögerung darstellen, sofern nicht im folgenden grobe Fehler und Versäumnisse das Verfahren weiter erheblich verzögert haben.

2. Fehlt es an einem wichtigen Grund und kann eine erhebliche Verfahrensverzögerung auch nicht durch besondere Beschleunigung des weiteren Verfahrens ausgeglichen werden, so darf die durch § 121 Abs. 1 StPO gesetzlich konkretisierte Abwägung zwischen dem staatlichen Interesse an effektiver Strafrechtspflege einerseits und dem Beschuldigteninteresse an beschleunigtem Verfahren und verhältnismäßiger Untersuchungshaft nicht durch eine freie Abwägung dieser Interessen ersetzt werden.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121 Abs. 1,

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