JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 29.11.2005, Aktenzeichen: 8 W 310/05
| Leitsatz: | 1. Ein Beteiligter in einem Wohnungseigentumsverfahren ist so lange als verfahrensfähig zu behandeln, bis das Fehlen seiner Verfahrensfähigkeit rechskräftig fest steht. Dieser Grundsatz ist auf die Partei und ihren gesetzlichen Vertreter beschränkt und kann dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es um einen Mangel der gewillkürten Vertretung eines Beteiligten im Verfahren geht. 2. Nach § 182 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. dient die Zustellungsurkunde nur noch dem Nachweis der Zustellung und ist damit für die Zustellung nicht mehr konstitutiv. Lücken der Zustellungsurkunde können daher durch Feststellungen des Gerichts, die aus Umständen außerhalb der Zustellungsrukunde herrühren, geschlossen werden. 3. Mehrere Schriftstücke können auch in einer Sendung zugestellt werden. 4. Das Fehlen des Aktenzeichens zuzustellender Schriftstücke auf dem Umschlag der Sendung führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Der Nachweis der Identität des zuzustellenden und des in der Ausführung der Zustellung übergebenen bzw. niedergelegten Schriftstücks kann auch auf andere Art erfolgen als durch die Übereinstimmung der Geschäftsnummer auf der Zustellungsurkunde und der zuzustellenden Sendung (abweichend zu § 211 Abs. 1 ZPO a. F. BGH LM § 211 ZPO Nr. 1). |
| Rechtsgebiete: | WEG, FGG, ZPO |
| Vorschriften: | WEG § 43 Abs. 1, WEG § 45, FGG § 16 Abs. 2, ZPO § 176, ZPO § 182, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 2 T 25/05 vom 06.06.2005 AG Leonberg 3 II 81/99 GR-WEG |
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