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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 29.11.2004, Aktenzeichen: 8 W 414/04 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 W 414/04

Beschluss vom 29.11.2004


Leitsatz:1. Der in einem griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesene Name ist ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen. Jedenfalls wenn ein zu berichtigender Eintrag im Geburtenbuch aus einer Zeit stammt, in der die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß seinem Beschluss vom 27.10.1993 (StAZ 1994, 42; NJW-RR 1994, 578) den Standesämtern noch nicht allgemein bekannt war, ist in der Regel von einem unrichtigen Namenseintrag auszugehen, wenn die lateinische Schreibweise eines später ausgestellten Reisepasses vom Eintrag im Geburtenbuch abweicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte gebietet § 12 FGG dann keine weiteren Ermittlungen.

2. Maßgebend ist die lateinische Schreibweise der Namen in der Rubrik 1 (Surname / Nom) eines Passes. Nicht verbindlich ist demgegenüber eine Schreibweise des Reisepasses in der Zone für das automatische Lesen.
Rechtsgebiete:PStG, NamÜbK
Vorschriften:PStG § 47, NamÜbK Art. 2 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 10 T 168/04 vom 27.10.2004
AG Stuttgart F 7 GR 118/04

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