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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 29.09.2000, Aktenzeichen: 2 W 61/00 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 W 61/00

Beschluss vom 29.09.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Wahlrecht zwischen Versorgungsleistungen und Rabatten für den Warenbezug als unzulässige Zugabe.

§ 1 ZugabeV

Es ist eine unzulässige Zugabe, wenn ein pharmazeutischer Großhändler Apothekern bei Abschluß eines Berater- und Bezugsvertrags die Möglichkeit der Umwandlung eines Anspruchs auf Barauszahlung von Rabatten für Warenbezug in Versorgungsbeiträge für eine Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Witwen- der Witwerrente gewährt. Die Ausnahmeregelung des § 1 II lit. b ZugabeV erfaßt derartige Versicherungsleistungen nicht.

Es liegt auch keine handelsübliche Nebenleistung i.S.v. § 1 II lit. d ZugabeV vor, weil wegen des Werts der zu erwartenden Versorgungsbezüge die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung besteht.
Rechtsgebiete:ZugabeVO
Vorschriften:ZugabeVO § 1,

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