JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 29.09.2000, Aktenzeichen: 2 W 61/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Wahlrecht zwischen Versorgungsleistungen und Rabatten für den Warenbezug als unzulässige Zugabe. § 1 ZugabeV Es ist eine unzulässige Zugabe, wenn ein pharmazeutischer Großhändler Apothekern bei Abschluß eines Berater- und Bezugsvertrags die Möglichkeit der Umwandlung eines Anspruchs auf Barauszahlung von Rabatten für Warenbezug in Versorgungsbeiträge für eine Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Witwen- der Witwerrente gewährt. Die Ausnahmeregelung des § 1 II lit. b ZugabeV erfaßt derartige Versicherungsleistungen nicht. Es liegt auch keine handelsübliche Nebenleistung i.S.v. § 1 II lit. d ZugabeV vor, weil wegen des Werts der zu erwartenden Versorgungsbezüge die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung besteht. |
| Rechtsgebiete: | ZugabeVO |
| Vorschriften: | ZugabeVO § 1, |
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