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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 29.06.2009, Aktenzeichen: 5 U 40/09 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 5 U 40/09

Beschluss vom 29.06.2009


Leitsatz:1. Die wirksame Begründung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht setzt voraus, dass der Stifter das Stiftungsvermögen der Stiftung endgültig und ohne Widerrufsmöglichkeit zuführt.

2. Entsprechendes gilt dann, wenn das Vermögen der Stiftung über einen Stiftungsverwalter zugeführt wird, der über einen Mandatsvertrag auf Weisung des wirtschaftlichen Stifters zu handeln hat.

3. Liegt ein Scheingeschäft vor, so ist das Vermögen weiterhin dem Vermögen des wirtschaftlichen Stifers zuzurechnen und fällt bei dessen Tod in seinen Nachlass. Es steht daher nicht im Wege eines Vertrages zu Gunsten Dritter auf den Todesfall dem in Stiftungsreglement benannten Nachbegünstigten zu.

Es wurde Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Rechtsgebiete:EGBGB, BGB, Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht
Vorschriften:EGBGB Art. 25, EGBGB Art. 28, BGB § 328, BGB § 331, BGB § 2301, Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht Art. 552 ff,
Verfahrensgang:LG Stuttgart, 27 O 47/08 vom 05.12.2008

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