JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 29.06.2009, Aktenzeichen: 3 Ausl. 175/08
| Leitsatz: | Gegen den Verfolgten, einen italienischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, besteht ein Europäischer Haftbefehl des Tribunale di C./Italienische Republik. Ihm wird u. a. vorgeworfen, 2005 in V./Italienische Republik Mitglied einer Vereinigung mit dem Zweck unerlaubten Betäubungsmittelhandels gewesen zu sein. Die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung ist nach Art. 74 ital. BtMG (Decreto del Presidente della Repubblica 9 ottobre 1990 n. 309 "Testo unico delle leggi in materia di disciplina degli stupefacenti e sostanze psicotrope ...") mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 10 bzw. 20 Jahren bedroht. In einem Erstverfahren war der Verfolgte mit rechtskräftigem Urteil des Tribunale di C. vom 30. November 2005 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 6 Monaten und 20 Tagen verurteilt worden. In dem Urteil wird festgestellt, dass der Verfolgte am 13. September 2005 in C. unerlaubt insgesamt 155,46 Gramm Kokain in seiner Unterhose versteckt beförderte und zum weiteren Verkauf besaß. Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln ist nach Art. 73 ital. BtMG mit Freiheitsstrafe von 6 bis 20 Jahren und Geldstrafe bedroht. Der Verfolgte verbüßte die Freiheitsstrafe zum Teil; der Rest wurde ihm durch aufgrund eines Amnestiegesetzes erlassen. Im Auslieferungsverfahren hat sich der Verfolgte auf den Grundsatz "ne bis in idem" berufen. Die italienische Untersuchungsrichterin hat mitgeteilt, es handele sich nicht um einen Fall von doppelter Strafverfolgung oder von "bis in i-dem". |
| Rechtsgebiete: | RbEuHb, IRG, GG, ital. StPO, ital. BtMG |
| Vorschriften: | RbEuHb Art. 3 Nr. 2, IRG § 83 Nr. 1, GG Art. 103 Abs. 3, ital. StPO Art. 649, ital. BtMG Art. 73, ital. BtMG Art. 74, |
| Stichworte: | Europäischer Haftbefehl, "ne bis in idem", |
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