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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 29.06.2007, Aktenzeichen: 8 W 245/07 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 W 245/07

Beschluss vom 29.06.2007


Leitsatz:1. Der Tod des Betreuten im Regreßverfahren gem. § 1836e BGB führt nicht zur förmlichen Unterbrechung, sondern zur Fortsetzung des Verfahrens gegen die Rechtsnachfolger von Amts wegen. Die unbekannten Erben werden dabei durch den Nachlasspfleger gesetzlich vertreten. Beim Eintritt des Todes des Betreuten im Rechtsbeschwerdeverfahren ist eine Titelumschreibung auf die Erben ohne Vorbehalt möglich. Zur Beschränkung ihrer Haftung müssen sie eine Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 781, 785, 767 ZPO erheben.

2. Rückforderungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe sind gegenüber dem Regreßanspruch gem. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorrangig. Das haftende Aktivvermögen wird nicht bereits durch das Bestehen und die Titulierung eines Anspruchs geschmälert, sondern erst mit dessen Durchsetzung.
Rechtsgebiete:BGB, FGG
Vorschriften:BGB § 1836e Abs. 1 S. 1, FGG § 22 Abs. 1, FGG § 27 Abs. 1, FGG § 29, FGG § 56g Abs. 5 S. 2, FGG § 69e Abs. 1 S. 1,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 2 T 114/07 vom 25.05.2007

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