JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 29.04.2003, Aktenzeichen: 8 W 135/03
| Leitsatz: | 1. Eine Unterbringung durch den Betreuer (§ 1906 BGB) zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betreute krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bestimmen kann, er also außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. 2. Alkoholismus rechtfertigt eine Unterbringung regelmäßig nur dann, wenn dieser im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1906, |
| Stichworte: | Unterbringung, Alkoholismus, |
| Verfahrensgang: | LG Heilbronn 1 T 77/03 Ba vom 12.03.2003 AG Heilbronn XII 22/03 |
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