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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 29.04.2003, Aktenzeichen: 8 W 135/03 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 W 135/03

Beschluss vom 29.04.2003


Leitsatz:1. Eine Unterbringung durch den Betreuer (§ 1906 BGB) zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betreute krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bestimmen kann, er also außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

2. Alkoholismus rechtfertigt eine Unterbringung regelmäßig nur dann, wenn dieser im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1906,
Stichworte:Unterbringung, Alkoholismus,
Verfahrensgang:LG Heilbronn 1 T 77/03 Ba vom 12.03.2003
AG Heilbronn XII 22/03

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