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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 29.03.2005, Aktenzeichen: 17 WF 40/05 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 17 WF 40/05

Beschluss vom 29.03.2005


Leitsatz:1. Ein Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfordert die Erklärung zu allen Fragen des amtlichen Vordrucks.

2. Ein in Form einer Kapitallebensversicherung angespartes Vermögen ist ungeachtet des eigenen Verlustes von Rentenanrechten durch den Versorgungsausgleich insbesondere dann vorrangig zur Tragung der Prozesskosten zu verwenden, wenn der Lebensversicherung keine der Riesterrente vergleichbare Bindung an den Versorgungszweck innewohnt, und dem Gesuchsteller eine Betriebsrente des Arbeitgebers zugesagt ist, die als weitere Säule der Altersvorsorge das Rentenniveau ergänzt.

3. Die Heranziehung der Lebensversicherung kann durch Inanspurchnahme eines Policendarlehens erfolgen, das durch Verrechnung mit der Erlebensfallleistung getilgt wird.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 117,
Verfahrensgang:AG Rottweil 4 F 117/04 vom 10.11.2004

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