JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 29.03.2005, Aktenzeichen: 17 WF 40/05
| Leitsatz: | 1. Ein Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfordert die Erklärung zu allen Fragen des amtlichen Vordrucks. 2. Ein in Form einer Kapitallebensversicherung angespartes Vermögen ist ungeachtet des eigenen Verlustes von Rentenanrechten durch den Versorgungsausgleich insbesondere dann vorrangig zur Tragung der Prozesskosten zu verwenden, wenn der Lebensversicherung keine der Riesterrente vergleichbare Bindung an den Versorgungszweck innewohnt, und dem Gesuchsteller eine Betriebsrente des Arbeitgebers zugesagt ist, die als weitere Säule der Altersvorsorge das Rentenniveau ergänzt. 3. Die Heranziehung der Lebensversicherung kann durch Inanspurchnahme eines Policendarlehens erfolgen, das durch Verrechnung mit der Erlebensfallleistung getilgt wird. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 117, |
| Verfahrensgang: | AG Rottweil 4 F 117/04 vom 10.11.2004 |
Um den Volltext vom OLG-STUTTGART – Beschluss vom 29.03.2005, Aktenzeichen: 17 WF 40/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-STUTTGART - 29.03.2005, 17 WF 40/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum