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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 29.01.2004, Aktenzeichen: 18 WF 11/04 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 18 WF 11/04

Beschluss vom 29.01.2004


Leitsatz:1. Wird vom Unterhaltsberechtigten sowohl rückständiger Unterhalt, der gem. § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG oder § 7 Abs. 4 S. 2 UVG vom Sozialleistungsträger rückabgetreten wurde, als auch künftiger Unterhalt geltend gemacht, so kann Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt werden.

2. Der Kostenerstattungsanspruch des Berechtigten gegen den Leistungsträger steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn der auf die Rückstände entfallende Streitwert gegenüber demjenigen des laufenden Unterhalts nicht wesentlich ins Gewicht fällt.
Rechtsgebiete:ZPO, BSGH, UVG
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 115, BSGH § 91 Abs. 4, UVG § 7 Abs. 4,
Verfahrensgang:AG Kirchheim 1 F 556/03 vom 12.01.2004

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