JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 28.06.2000, Aktenzeichen: 2 Ss 289/2000
| Leitsatz: | Wird ein Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und wendet der neu entscheidende Tatrichter einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen an als den, der dem früheren Urteil zugrunde lag, hält er aber an der früher erkannten Strafe fest, muss er diese Entscheidung eingehend und nachvollziehbar begründen. Dies gilt vor allem dann, wenn zur Strafrahmenmilderung weitere, bisher nicht berücksichtigte Strafmilderungsgründe hinzutreten. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 46, StPO § 267 Abs. 3, |
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