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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 28.02.2005, Aktenzeichen: 15 WF 21/05 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 15 WF 21/05

Beschluss vom 28.02.2005


Leitsatz:Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann einer Partei, die ihren Wohnsitz nicht am Ort des Prozessgerichts hat, ein Rechtsanwalt nur dann mit der Beschränkung " zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" beigeordnet werden, wenn auch bei Beiordnung eines ortsansässigen Anwalts keine weiteren Kosten wegen Vorliegens besonderer Umstände i.S.d. § 121 Abs. 4 ZPO entstehen würden. Die uneingeschränkte Beiordnung beinhaltet jedoch keine Feststellung über die Erforderlichkeit von Reisekosten i.S.d. § 46 Abs. 2 RVG, da diese Feststellung nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe, sondern auf Antrag des beigeordneten Anwalts im Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen ist.
Rechtsgebiete:ZPO, RVG
Vorschriften:ZPO § 121, RVG § 46 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Esslingen 1 F 1368/04 vom 04.12.2004

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