JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 28.01.2005, Aktenzeichen: 3 Ausl. 76/03
| Leitsatz: | 1. Urteil i.S.v. § 83 Nr. 3 IRG ist auch eine Entscheidung zweiter oder höherer Instanz, für deren Zustandekommen die Anwesenheit des Verfolgten und die Gelegenheit zu persönlichem Verteidigungsvorbringen unter dem Gesichtspunkt wirksamer Verteidigung unverzichtbar ist. Das gilt jedenfalls für ein Berufungsurteil, in dem die Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und so erstmals ein auslieferungsfähiger Rechtsfolgenausspruch herbeigeführt wird. 2. Für eine persönliche Ladung oder Unterrichtung i.S.v. § 83 Nr. 3 IRG reicht es nicht aus, wenn sie an einen Pflichtverteidiger bewirkt wird, der keinen nachgewiesenermaßen verlässlichen Kontakt zu dem Verfolgten hat. |
| Rechtsgebiete: | IRG, 2. ZP-EuAlÜbk |
| Vorschriften: | IRG § 83 Nr. 3, 2. ZP-EuAlÜbk Art. 3 Abs. 1, |
| Stichworte: | Auslieferung zur Vollstreckung eines (hier: ungarischen) Abwesenheitsurteils zweiter Instanz, |
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