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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 28.01.2005, Aktenzeichen: 3 Ausl. 1/05 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 3 Ausl. 1/05

Beschluss vom 28.01.2005


Leitsatz:1. Die Auslieferung eines Deutschen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann nur für zulässig erklärt werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts

a) der fragliche Mitgliedstaat zugesichert hat, dass der Verfolgte an die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellt wird, wenn er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion verurteilt wird und die Rücküberstellung wünscht, und dass die Gerichte und Behörden des Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichem Recht ermächtigt und verpflichtet sind, in diesem Falle ohne weiteres die Rücküberstellung zu bewirken, und

b) erwartet werden kann, dass die Übernahme der Strafvollstreckung durch die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich rechtlich zulässig sein wird.

2. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des neuen Auslieferungsrechts, insbesondere soweit es die Auslieferung Deutscher betrifft, bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Rechtsgebiete:GG, IRG
Vorschriften:GG Art. 16 Abs. 2 Satz 2, IRG § 80 Nr. 1,
Stichworte:Europäischer Haftbefehl, Auslieferung Deutscher an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Republik Österreich),

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