JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 27.08.2002, Aktenzeichen: 14 W 3/02
| Leitsatz: | 1. Nach § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung hat das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, in jedem Fall einer sofortigen Beschwerde zu prüfen und durch Beschluss zu entscheiden, ob dieser abzuhelfen oder die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen ist. Wurde der angefochtene Beschluss von der Kammer erlassen, so ist auch die Kammer für diese Entscheidung zuständig. 2. Eine Verfügung des Vorsitzenden genügt danach nicht für eine ordnungsgemäße Entscheidung über die Abhilfe und die Vorlage an das Beschwerdegericht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 116 Nr. 1, ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3, ZPO § 127 Abs. 4, ZPO § 567, ZPO § 569, ZPO § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, ZPO § 577 Abs. 3 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Ravensburg 3 O 1477/01 vom 25.01.2002 |
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