JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 27.08.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 165/2001
| Leitsatz: | 1. Für die Entscheidung, ob Gegenstände, die in einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren beschlagnahmt worden waren, an den letzten Gewahrsamsinhaber oder einen anderen herauszugeben sind, ist nicht das Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig. 2. Verweigert die Staatsanwaltschaft nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens die Herausgabe von Gegenständen, die in dem Strafverfahren beschlagnahmt worden waren, so kann gegen diese Entscheidung nicht das Strafgericht angerufen werden; hierfür steht die Herausgabeklage auf dem Zivilrechtsweg zur Verfügung. 3. Eine Verweisung von dem Strafgericht an das Zivilgericht entsprechend § 17 a GVG findet nicht statt. |
| Rechtsgebiete: | StPO, GVG, RiStBV |
| Vorschriften: | StPO § 111 k, GVG § 17 a, RiStBV Nr. 75, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 5 KLs 212 Js 98482/97 StA Stuttgart 212 Js 98482/97 |
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