JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 27.03.2006, Aktenzeichen: 8 W 129/06
| Leitsatz: | 1. Werden neben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Gesellschafter mit verklagt und diese von einem Prozessbevollmächtigten im Zivilprozess vertreten, fällt hierdurch für jeden Gesellschafter bis zur gesetzlichen Obergrenze eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG an. 2. Nachdem im Passivprozess neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die einzelnen Gesellschafter zur Verwirklichung der persönlichen Gesellschafterhaftung in Anspruch genommen und verklagt werden können, ist es zur zweckentsprechenden Verteidigung im Sinn des § 91 ZPO notwendig, dass sich die Gesellschafter selbst neben der Gesellschaft von einem Rechtsanwalt im Zivilprozess vertreten lassen und ihre Rechte wahrnehmen. Eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG ist deshalb erstattungsfähig (Abgrenzung zum Aktivprozess der Gesellschaft bürgerlichen Rechts). |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, VV/RVG, BRAGO |
| Vorschriften: | BGB § 705, ZPO § 91, VV/RVG Nr. 1008, BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Ravensburg 5 O 229/03 vom 16.02.2006 |
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