JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 27.03.2001, Aktenzeichen: 4 Ws 55/2001
| Leitsatz: | 1. Das Bestreiten der Berechtigung der Verurteilung und eine hohe Verschuldung eines Gefangenen reichen ohne weitere Begründung nicht aus, um eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr nach § 11 Abs. 2 StVollzG zu begründen. 2. Gelangt die Strafvollstreckungskammer bei ihren Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde auf einer unvollständigen Grundlage getroffen wurde, ist es ihr verwehrt, die Versagungsgründe des § 11 Abs. 2 StVollzG mit eigenen oder mit von der Vollzugsbehörde nachgeschobenen Erwägungen zu bejahen, auf die die Vollzugsbehörde ihre Versagung von Lockerungen ursprünglich nicht gestützt hat. 3. Ein Nachschieben von Gründen durch die Vollzugsbehörde ist unzulässig, wenn sich hierdurch der Charakter der ursprünglichen Entschließung ändern würde (hier: Umstellung von § 11 Abs. 2 auf § 11 Abs. 1 StVollzG). |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 11 Abs. 1 u. 2, |
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