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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 27.03.2001, Aktenzeichen: 4 Ss 113/2001 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 4 Ss 113/2001

Beschluss vom 27.03.2001


Leitsatz:Der rechtzeitig in einer später ausgesetzten Hauptverhandlung erhobene Widerspruch gegen die Verwertung der Aussagen von Zeugen über Angaben, die vom Beschuldigten und späteren Angeklagten unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht über seine Aussagefreiheit erlangt wurden, wirkt in der in erster Instanz erneut anberaumten Hauptverhandlung fort und muss daher in dieser nicht wiederholt werden.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 136, StPO § 163 a Abs. 4,

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