JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 26.10.2006, Aktenzeichen: 20 W 25/05
| Leitsatz: | 1. Auch im Spruchverfahren ist eine Anschlussbeschwerde nur im Verhältnis zur Hauptbeschwerde des Verfahrensgegners zulässig. Ein Antragsteller, der nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat, kann sich nach Ablauf der Beschwerdefrist fristgerecht eingelegten Beschwerden anderer Antragsteller nicht anschließen. 2. Im Spruchverfahren ist ein Antragsteller, der nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat, nicht deshalb in zweiter Instanz formell zu beteiligen, weil er materiell Beteiligter ist. |
| Rechtsgebiete: | SpruchG, ZPO |
| Vorschriften: | SpruchG § 12, ZPO § 567 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 32 AktE 4/02 KfH vom 08.11.2005 |
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