JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 26.10.2006, Aktenzeichen: 1 W 49/06
| Leitsatz: | 1. Setzt das Gericht den Zuständigkeitsstreitwert vorab durch gesonderten Beschluss fest, so kann diese Festsetzung nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Wird die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit abgewiesen, steht dem Kläger das Rechtsmittel der Berufung offen. 2. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts unterliegt nicht der Beschwerde nach § 68 GKG. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Vorschriften: | ZPO §§ 1 ff, GKG § 68, |
| Verfahrensgang: | LG Ellwangen 2 O 195/06 vom 03.07.2006 |
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