JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 26.08.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 231/03
| Leitsatz: | 1. Die nachträgliche Abänderung von Bewährungsauflagen kann nur dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn eine Ermessensüberschreitung des erstinstanzlichen Gerichts vorliegt. 2. Die Bewährungsauflage, gemeinnützige Arbeit zu leisten, kann jedenfalls nach teilweiser Erfüllung nur dann abgeändert werden, wenn neu entstandene oder dem Gericht bekannt gewordene Tatsachen dies rechtfertigen. Geleistete Arbeitsstunden dürfen nur dann nicht anerkannt werden, wenn die Arbeitsleistung dem Sinn und Zweck der Auflage zuwider läuft. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 305 a Abs. 1 Satz 2, StPO § 453 Abs. 2 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 6 KLs 155 Js 33364/97 vom 04.08.2003 |
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