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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 26.07.2005, Aktenzeichen: 5 W 36/05 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 5 W 36/05

Beschluss vom 26.07.2005


Leitsatz:Die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung i.S. von § 888 ZPO ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Dritter an der Handlung mitwirken muss. Der Schuldner muss in einem solchen Fall versuchen, die Mitwirkung - auch durch das Angebot einer Entschädigung und bei Aussicht auf Erfolg im Klagewege - des Dritten zu erreichen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 888,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 25 O 443/04 18.03.2005

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