JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 26.06.2002, Aktenzeichen: 5 Ss 209/02
| Leitsatz: | Werden in einer sogenannten Bagatellstrafsache sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch das gemäß § 335 Abs. 3 StPO vorläufig ebenfalls als Berufung behandelte unbestimmte Rechtsmittel des Angeklagten wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen, lebt das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel in der Weise wieder auf, dass es bei fristgemäßer entsprechender Bezeichnung als (Sprung-)Revision zulässig ist. Der dieses Rechtsmittel verwerfende Beschluss der Berufungskammer wird damit gegenstandslos. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 335 Abs. 3, StPO § 313, |
| Verfahrensgang: | AG Stuttgart 3 Cs 73 Js 77061/00 LG Stuttgart vom 27.03.2002 |
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