JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 26.04.2002, Aktenzeichen: 4 Ss 71/2002
| Leitsatz: | Einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft. |
| Rechtsgebiete: | StVO |
| Vorschriften: | StVO § 35 Abs. 1, StVO § 35 Abs. 8, |
| Verfahrensgang: | AG Reutlingen 9 OWi 33 Js 17746/01 |
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