JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 26.02.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 46/08
| Leitsatz: | 1. Einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung steht die zwischenzeitliche Unterbringung eines Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wegen einer in der Bewährungszeit begangenen Straftat nicht mit der Erwägung entgegen, bereits die Unterbringung begründe eine positive Prognose. 2. Nach erfolgreich abegeschlossener Unterbringung eines Verurteilten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kommt aber die erneute Aussetzung einer Freiheitsstrafe in Betracht, wenn durch die Unterbringung die gemeinsame Wurzel der Straftat erfolgreich bekämpft worden ist und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Strafaussetzung vorliegen. 3. Ist trotz erfolgrich abeschlossener Unterbringung die erneute Aussetzung einer Freiheitsstrafe mangels Teilverbüßung nicht zulässig, darf diese im Maßregelvollzug unerwünschte vollzugsreichenfolge nicht dadurch umgangen werden, dass von vorneherein statt des angezeichten Widerufs nach § 56 f Abs. 1 S. 1 StGB die Bewährungszeit nach § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB verlängert wird. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StrVollstrO |
| Vorschriften: | StGB § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, StGB § 64, StrVollstrO § 44 b Abs. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart, 22 BwL 16/06 vom 06.02.2008 LG Stuttgart, 22 BwL 9/07 vom 06.02.2008 |
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