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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 25.03.2004, Aktenzeichen: 3 W 65/03 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 3 W 65/03

Beschluss vom 25.03.2004


Leitsatz:1. Das Prozeßkostenhilfeverfahren wird durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Antragssteller nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen.

2. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Antragssteller verlieren diese in der Regel die Klagebefugnis, weshalb für eine beabsichtigte Widerklage zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin die erforderliche Erfolgsaussicht gemäß § 114 ZPO fehlt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 240,
Stichworte:Unterbrechung, Insolvenzverfahren, sofortige Beschwerde gegen Prozesskostenhilfe, zurückweisenden Beschluss,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 26 O 152/02 vom 25.09.2003

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