JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 25.01.2007, Aktenzeichen: 1 Ws 24/07
| Leitsatz: | Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO, mit dem auf einen früher ergangenen Haftbefehl Bezug genommen wird, kann nur dann die Grundlage der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO bilden, wenn sich der Umfang der Tatvorwürfe und der Haftgrund in diesem Haftbefehl durch die Hauptverhandlung oder durch das vorangegangene Verfahren nicht wesentlich verändert haben. Der Haftbefehl ist daher (spätestens) bei der Eröffnung des Hauptverfahrens und/oder mit Urteilsverkündung dem Verfahrensstand anzupassen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 268 b, StPO § 114 Abs. 2, StPO § 120 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 14 KLs 166 Js 55472/02 vom 21.12.2006 |
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