JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 24.04.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 61/2001
| Leitsatz: | Trifft das Amtsgericht im Rahmen der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die gebotene Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach dem StrEG und legt die Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung sofortige Beschwerde ein, darf das Landgericht, wenn es das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verwirft, die Entscheidung nach dem StrEG nicht nachholen. Geschieht dies doch, steht dem Angeschuldigten im Falle dessen Beschwer die sofortige Beschwerde offen. Diese führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StrEG |
| Vorschriften: | StPO § 310, StrEG § 8, |
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