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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 23.09.2008, Aktenzeichen: 8 W 406/08 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 W 406/08

Beschluss vom 23.09.2008


Leitsatz:1. Betreibt der Landkreis in der privatrechtlichen Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Krankenhausträger ein Kreiskrankenhaus, genießt er Gebührenfreiheit gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 Landesjustizkostengesetz Baden-Württemberg (LJKG).

2. In einem Zivilrechtsstreit - hier Arzthaftungsprozess - werden die Auslagen wie Sachverständigenvergütung und Zeugenentschädigung von der Gebührenfreiheit nicht erfasst, da § 7 Abs. 4 LJKG sich nur auf die Kostenordnung (KostO) und nicht auf das Gerichtskostengesetz (GKG) bezieht.

3. Beim Vorhandensein weiterer nicht befreiter (Mit-)Gebührenschuldner dürfen diese mit nicht mehr an Gebühren belastet werden, als sie zahlen müssten, wenn dem Krankenhausträger die Gebührenfreiheit nicht zustände.
Rechtsgebiete:LJKG
Vorschriften:LJKG § 7 Abs. 1 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Rottweil, 2 O 152/07 vom 27.08.2008

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